Deutsche Gesellschaft für psychologische Begutachtung, DGPsB, Psychologie, Medizin, Recht, Rechtlich, Sachverständige, psychologisch, Einzelfall, psychometrisch, Beschwerdenvalidierung, Gesellschaft, Gericht, Rechtspsychologie, Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Berufsunfähigkeit, Rentenversicherung, Behinderung, Kinder und Jugendliche, Gutachten, Gutachter, Gutachtertätigkeit, Wissenschaftlich, Richtlinien, Einzelfallbegutachtung, Leitlinie, Taxonomie
Die Deutsche Gesellschaft für Psychologische Begutachtung (DGPsB) spricht sich dafür aus, psychologische Fachkompetenzen in Zukunft vermehrt in rechtliche und wirtschaftliche Verfahrensabläufe zu integrieren, um einzelfallbezogene Rechts- und Verwaltungsentscheidungen stärker mit Verweis auf psychologische Erhebungs- und Bewertungspraktiken treffen zu können. Sie formuliert dazu folgende Forderungen:
Laut § 213 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind nur Ärzte, Krankenhäuser und Krankenanstalten berechtigt, personen- bzw. gesundheitsbezogene Daten zu erheben und auf dieser Grundlage entsprechende fachliche Bewertungen vorzunehmen. Diese Regelung schränkt für Versicherte die Möglichkeit ein, psychosoziale Beeinträchtigungen oder Leistungseinschränkungen mit Hilfe psychologischer Fachkompetenz bewerten zu lassen. Wir fordern, dass personenbezogene Gesundheitsdaten durch den Versicherer auch bei Psychologen und in psychologischen Einrichtungen erfolgen darf.
Der Medizinische Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin wurde eingerichtet, um das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beraten und dafür zu sorgen, dass sich Entscheidungen über die Zu- und Aberkennung sozialer Unterstützungsleistungen fortlaufend an wissenschaftlichen Entwicklungen orientieren. Obwohl dabei genuin psychologische Fragen der Bewertung individueller Funktions- und Leistungsbeeinträchtigungen und der Teilhabe des Einzelnen am Leben in der Gemeinschaft im Mittelpunkt stehen, sind PsychologInnen an diesem Beirat bislang nicht beteiligt. Wir fordern einen qualifikationsoffenen „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin", in den auch qualifizierte Psychologinnen und Psychologen berufen werden.
Gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes SGG muss auf Antrag von Versicherten und von behinderten oder versorgungsberechtigten Personen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Psychologen mit der fachlichen Qualifikation für die Beschreibung, Messung, Beurteilung und Bewertung von Alltagsfunktionen und Teilhabeeinschränkungen, die für die Beurteilung des Grades der Behinderung, der Arbeitsunfähigkeit, der Minderung der Erwerbsfähigkeit, der Erwerbsminderung oder des Grades der Schädigungsfolgen maßgeblich sind, dürfen von den Versicherten nicht vorgeschlagen werden. Im Sinne der Versicherten wie auch der sozialen Sicherungssysteme sollte § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie folgt geändert werden:(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt oder ein gutachterlich besonders qualifizierter Psychologe / eine gutachterlich besonders qualifizierte Psychologin gutachtlich gehört werden.
Das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (gesetzliche Krankenversicherung) sieht unter § 275 Begutachtung und Beratung vor, dass die medizinischen Dienste der Krankenkassen verpflichtet sind, gutachterliche Stellungnahmen zu verschiedenen Aspekten der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe einzuholen. Innerhalb der medizinischen Dienste werden diese Begutachtungsleistungen ausschließlich von Ärzten erbracht. Im Sinne der Versicherten wie auch der sozialen Sicherungssysteme fordert die DGPsB dazu auf, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Auswirkungen von Krankheiten oder psychischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall auf der Grundlage getrennter medizinischer und psychologischer Bewertungen vorgenommen werden.
Die Beurteilung einer Erwerbsminderung erfolgt nach den Regelungen der Deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage einer medizinischen gutachterlichen Bewertung (SGB VI). Im Sinne der Versicherten wie auch der sozialen Sicherungssysteme fordert die DGPsB dazu auf, rechtliche Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Beurteilungen einer krankheitsbedingten Erwerbsminderung im Einzelfall auf der Grundlage getrennter medizinischer und psychologischer Bewertungen vorgenommen werden.
Gemäß §§ 42 ff Bundesbeamtengesetz (BBG) ist die Beurteilung der Dienst(un)fähigkeit von Beamten Ärzten vorbehalten. Im Sinne der betroffenen Beamten wie auch der für die Bewertung zuständigen Vorgesetzten und Dienststellen kann aus Sicht der DGPsB psychologische Diagnostik und Begutachtung wesentliche Urteils- und Bewertungshilfen zur Anerkennung von Dienstunfähigkeit leisten. Die DGPsB fordert, dass auch einschlägig qualifizierte Psychologinnen und Psychologen als Gutachter mit der Beantwortung von Fragen zur Dienstunfähigkeit von Beamten beauftragt werden können und rechtswirksame Bewertungen auf psychologische Bewertungen gestützt werden dürfen