Begutachtungen zu Fragen des Schwerbehindertenrechts betreffen die Voraussetzungen für die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die rechtlichen Grundlagen dazu sind v.a. im neunten Buch des Sozialgesetzbuchs festgelegt, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX).
Auftraggeber für Begutachtungen zur Beurteilung einer Behinderung können Versorgungsämter sowie Sozialgerichte und Landessozialgerichte sein. Gutachterliche Fragestellungen betreffen v.a. Fragen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zur Anerkennung spezifischer Funktionseinschränkungen (sog. Merkzeichen).
Bei körperlichen Erkrankungen müssen medizinische Sachverständige beauftragt werden, um Art und Schweregrad der Erkrankung medizinisch zu beurteilen.
Bei psychischen Störungen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Teilhabe sollten die Behandler der Betroffenen, insbesondere deren Psychotherapeuten, nicht mit der Begutachtung der Voraussetzungen für die sozialrechtliche Anerkennung von Behinderung beauftragt werden.
Nur sofern die Versorgungsmedizinverordnung dies vorsieht, kann und sollte aus der Diagnose auf den Grad der Behinderung geschlossen werden.
Bei chronischen Krankheitsverläufen und psychischen Störungen ergibt sich der Grad der Behinderung erst aus einer Analyse und Bewertung von psychosozialen Anpassungsschwierigkeiten und Teilhabebeeinträchtigungen. Diese können und sollten auf der Grundlage psychologischer Konzepte und mit Hilfe von Methoden zur Beschreibung und Messung des individuellen Funktionsniveaus ermittelt werden.
Psychologische Sachverständige sind aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage, medizinische Befunde zu körperlichen Schädigungen oder Erkrankungen in die psychologische Beurteilung des individuellen Funktionsniveaus und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu integrieren.
Bei ausschließlich körperlichen Erkrankungen sollte zunächst der medizinische Sachverständige konsultiert werden, um die Art und den Schweregrad der Erkrankung medizinisch zu beurteilen.
In Einzelfällen kann dann aus einer körperlichen Erkrankung auf einen Grad der Behinderung geschlossen werden, sofern die Versorgungsmedizinverordnung dies vorsieht.
Bei chronischen Krankheitsverläufen und psychischen Störungen können Vorschläge für den Grad der Behinderung erst aus der einzelfallbezogenen differenzierten Analyse und Bewertung von Teilhabebeeinträchtigungen abgeleitet werden.
Die Integration medizinischer Befunde und Behandlungsergebnisse in ein psychologisches Gutachten zur Erwerbsminderung erfordert keine Approbation als psychologischer Psychotherapeut. Die die Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit ist Gegenstand des Psychologiestudiums und erfordert keine psychotherapeutische Qualifikation.
Psychologische Sachverständige sollten bei Begutachtungen zu Fragen der Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit, des Rehabilitationserfolgs und der Erwerbsminderung folgende fachlichen Voraussetzungen mitbringen:
Sinnvoll können außerdem folgende Zusatzqualifikationen sein:
Die folgenden Fragestellungen, die mit Bezug auf psychologische Konzepte und unter Verwendung psychologischer Methoden beantwortet werden können, werden im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung häufig gestellt:
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/
Gesamtdarstellungen und Kommentare
Besgen, Nicolai (2018): Schwerbehindertenrecht. Arbeitsrechtliche Besonderheiten. 3. neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Berlin: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co (Arbeitsrecht in der betrieblichen Praxis, 41).
Düwell, Franz Josef; Beyer, Christoph (2017): Das neue Recht für behinderte Beschäftigte. Inklusion am Arbeitsplatz - Bundesteilhabegesetz als Herausforderung für Vertretungen, Arbeitgeber und Anwaltschaft. 1. Auflage. Baden-Baden: Nomos (NomosPraxis).
Schmidt, Bettina (2019): Schwerbehindertenarbeitsrecht. 3. Auflage. Baden-Baden: Nomos.
Thüringer LSG, Urteil vom 30.06.2015 - L 6 R 166/08 ZVW, openJur 2021, 10894
Die Chronifizierung eines Leidens besagt nichts zum Umfang der Leistungseinschränkung und zur Qualität oder bestimmten Qualität von Leistungseinbußen
"Unerheblich ist die Behauptung des Klägers, wegen einer schwerwiegenden Chronifizierung des Krankheitsgeschehens bestehe kein vollschichtiges Leistungsvermögen. Der Senat stimmt der Stellungnahme des Dr. K. vom 29. April 2015 zu, dass die Chronifizierung eines Leidens nichts zum Umfang der Leistungseinschränkung und zur Qualität oder bestimmte Qualität von Leistungseinbußen aussagt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2012 - Az.: L 6 R 851/09; LSG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2004 - Az.: L 3 RJ 15/03, nach juris; Widder "Schmerzsyndrome" in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 390)."
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.08.2017 - L 7 SB 82/13, openJur 2020, 27207
Die Ausübung des Fragerechts bei Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Grades der Behinderung muss in einem zeitlich angemessenen Rahmen erfolgen.
Im Feststellungsverfahren zur Höhe des GdB trifft den Kläger die sog objektive Beweislast. Um ihr zu genügen, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig sein. Nach Einholung und Übersendung eines Sachverständigengutachtens sowie Fristsetzung sind die Beteiligten verpflichtet, die Ausübung des Fragerechtes nach §§ 116 Satz 2, 118 Abs 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 ZPO anzukündigen. Wird das Gericht über Monate im Unklaren gelassen, dass von dem förmlichen Fragerecht Gebrauch gemacht wird, kann dies zum Ausschluss des Fragerechts führen.
Die Ausübung des Fragerechtes nach §§ 116 Satz 2, 118 Abs 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 ZPO verlangt zwar keine förmliche Fragestellung, muss aber zumindest ansatzweise erkennen lassen, an welcher Stelle aus Sicht des Fragenden unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen des Sachverständigen vorliegen. Beschränkt sich dagegen die Fragestellung auf einen lediglich pauschalen Aufklärungswunsch, kann die Ausübung des Fragerechts zurückgewiesen werden.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.08.2017 - L 7 SB 82/13, openJur 2020, 27207
Die Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirates sind für die Einschätzung von Funktions- und Partizipationseinschränkungen bei der Beurteilung des Grades der Behinderung maßgeblich.
Nach den VMG (Teil B, Nr. 3.7) werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Für stärker behindernde Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ist ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorgesehen. Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten werden mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 bis 100 bewertet. Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind nach dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./19.03.1998 - zitiert nach Rohr/Sträßer, Teil B: GdS-Tabelle-19, 96. Lfg. - Stand Dezember 2011) durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet. Dieses Kriterium ist zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./9.11.2000, Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-18). Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten setzen neben den Auswirkungen im Berufsleben erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung voraus (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 18./19.03.1998 - zitiert nach Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-19).
Bayerisches LSG, Urteil vom 05.02.2013 - L 15 SB 23/10, openJur 2013, 29463
Der Schluss von einer PSTD-Diagnose auf den Grad der Behinderung ist unzulässig.
(…) "Das Gutachten weist aber schwerste Mängel auf und belegt, dass der Sachverständigen elementare, für die Begutachtung im Schwerbehindertenrecht erforderliche Kenntnisse fehlen. Die Einschätzung der Gutachterin, wie sie sich aus dem Gutachten (…) ergeben, nämlich dass der Kläger seit 1995 und damit auch am 16.11.2000 an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe und diese mit einem GdB von 50 zu bewerten sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Begründung der Sachverständigen fußt darauf, dass beim Kläger 1995 und dann wieder ab 2002 eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen habe und daher "per definitionem" - so Dr. M. mehrfach - durchgängig ab 1995 und daher auch am Rentenstichtag diese mit einem GdB von 50 zu bewertende Erkrankung vorgelegen habe. Ganz abgesehen davon, dass aus den Ausführungen der Sachverständigen nicht überzeugend ersichtlich ist, warum in der Inhaftierung des Klägers überhaupt ein nach den Diagnosekriterien von ICD 10 bzw. DSM-IV potentiell eine posttraumatische Belastungsstörung auslösendes Ereignis liegen könnte, scheint sie mit der Annahme eines GdB von 50 auch dem Irrtum zu unterliegen, dass die Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung automatisch mit einem bestimmten GdB, nämlich von 50, verbunden wäre, unabhängig davon, wie die Ausprägung der Krankheit mit ihren funktionellen Auswirkungen auf den Betroffenen ist. Dass der Rückschluss von einer Diagnose auf die Höhe des GdB unzulässig ist, gehört aber zu den einfachsten Grundprinzipien der sozialmedizinischen Begutachtung. Der Sachverständigen ist offenbar nicht einmal bekannt, dass die Höhe der GdB von den vorliegenden funktionellen Einschränkungen und nicht von einer Diagnose abhängt. In ihrem Irrtum konsequent hat sie daher auch keinen aussagekräftigen psychischen Befund erhoben, mit dem die aktuelle Höhe des GdB nachvollziehbar begründet werden könnte. Wiederum konsequent in ihren Fehlvorstellungen von den Vorgaben für die Begutachtung hat sie es unterlassen, sich mit der Frage auseinander zu setzten, wie der psychische Zustand des Klägers in der Vergangenheit zu bewerten ist und wie die fehlenden ärztlichen Behandlungen und die vom Kläger im Beruf und bei Fortbildungen seit 1997 gezeigten Leistungen zu werten sind. Zusammenfassend ist daher zum Gutachten der Dr. M. nur festzustellen, dass dieses Gutachten elementare Vorgaben für die sozialmedizinische Begutachtung verkennt und daher unbrauchbar ist." (...)
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Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit des Bundesministerums für Arbeit und Soziales
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Krankheits- bzw. störungsbezogene AWMF-Leitlinien
https://www.awmf.org/awmf-online-das-portal-der-wissenschaftlichen-medizin/awmf-aktuell.html
Befund, Behinderung, Befundsicherung, Begutachtungsleitlinien, Belastung, Beschwerdenvalidierung, Bewältigungsverhalten, Beweislast, Beweismaßstab, biopsychosoziales Modell, Diagnose, Dysfunktion, exekutive Funktionen, Fähigkeit, Förderfaktoren, Funktionsbeeinträchtigung, Funktionsfähigkeit, Funktionsstörung, Gedächtnisfähigkeit, Gesundheitsproblem, Grad der Behinderung, Heilbehandlung, Inanspruchnahmeverhalten, intakte Funktionen, Intelligenz, Körperverletzung, kognitive Funktionen, kognitive Störungen, Kontextfaktoren, Kräfteverfall, Krankheit, Krankheitsfaktor, Krankheitsgewinn, Krankheitsverarbeitung, kriteriumsorientierte Leistungsmessung, Lärm, Leistung, Leistungen zur Teilhabe, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Merkzeichen, Mitwirkung, Motivation, motivationale Funktionen, motorische Funktionen, Persönlichkeitseigenschaft, psychische Störung, Psychotherapie, Rehabilitation, Rehabilitationsbedarf, Rehabilitationsfähigkeit, Routineverhalten, Selbstkonzept, Selbstregulation, Selbstwirksamkeit, Systembedingungen, Teilfunktion, Teilleistungsstörung, Umgebungsvariablen, Umwelt, Validierung.
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