Satzung

 Satzung

§ 1 Name


Die 'Deutsche Gesellschaft für Psychologische Begutachtung e.V.' (DGPsB e.V.) ist eine Vereinigung diagnostisch / gutachterlich tätiger oder diagnostisch / gutachterlich interessierter Psychologinnen und Psychologen. Die DGPsB ist ein rechtsfähiger Verein.


§ 2 Ziele


Die DGPsB erstrebt die Verbesserung einzelfallbezogener diagnostischer und gutachterlicher psycholo-gischer Tätigkeit zum Wohle der Menschen und der Gesellschaft. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem die Gesellschaft die Anwendung der durch internationale Forschungen gesicherten psychologischen Erkenntnisse auf die fachliche Beurteilung einzelner Personen fördert. Die Aktivitäten der Gesellschaft sollen allen Personen zugutekommen, die an rechtlichen, klinischen, pädagogischen, funktions- und leistungsbezogenen und sonstigen Einzelfallentscheidungen beteiligt sind, sofern die Entscheidungen unter Einbezug psychologischer Expertise getroffen werden. Die Gesellschaft soll zugleich unabhängig, unparteilich und werteneutral sein, die interdisziplinäre Kommunikation verbessern und Beiträge zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung in einzelfallbezogener Diagnostik und Begutachtung leisten.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß §§52ff AO. Dazu gehören

· selbstlose, d.h. nicht vorwiegend auf eigenwirtschaftliche Interessen ausgerichtete Förderung der Allgemeinheit durch Urteils- und Entscheidungshilfen zu Fragestellungen, die psychologische Kompetenz erfordern und die das materielle, geistige oder sittliche Wohl des Einzelnen und der Solidargemeinschaften betreffen. Das Begutachtungswesen in Deutschland soll durch die Aktivitäten der Gesellschaft stärker auf eine von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praktiken bestimmte Grundlage gestellt werden. Die akademische Psychologie versteht sich dabei als eine wissenschaftliche Disziplin, die über besondere Kompetenzen für die Beschreibung, Messung, Erklärung und Vorhersage individueller Eigenschaften und Funktionen verfügt. Die aus dieser Kompetenz erwachsende Förderung soll unterschiedlichen Rechtsbereichen und innerhalb dieser Rechtsbereiche verschiedenen Personengruppen zugutekommen. Die Förderung beschränkt sich insofern nicht auf eine bestimmte Zielgruppe;

· selbstlose Förderung der Fachkompetenz psychologischer Sachverständiger durch Förderung des fachlichen Austauschs der Sachverständigen, Entwicklung von Empfehlungen und Leitlinien zur psychologischen Begutachtung, Förderung nationaler und internationaler Abstimmungsprozesse zu Fragen der psychologischen Begutachtung.

Die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft leitet sich aus der ausschließlichen Förderung der in der Satzung festgelegten Zwecke her. Die steuerbegünstigten Zwecke werden unmittelbar verfolgt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§ 4 Sitz

Sitz der DGPsB ist Bonn.


§ 5 Organe


Die Verwaltungsorgane der DGPsB sind der Vorstand (§ 9) und die Mitgliederversammlung (§ 11).

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen oder assoziierten Mitgliedern. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht, auch bei Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Voraussetzungen, nicht. 

(2) In die DGPsB kann als ein ordentliches Mitglied aufgenommen werden, wer (a) eine wissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der Psychologie (mindestens Diplom oder Master) nachweist, (b) bisher nachweislich mindestens 5 Jahre entweder vorwiegend psychologisch-einzelfalldiagnostisch bzw. psychologisch-gutachterlich tätig war oder als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler mit Fragen der psychologischen Diagnostik oder Begutachtung befasst war und (c) von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern zur Aufnahme vorgeschlagen wird. Der Nachweis eigener psychologisch gutachterlicher Tätigkeit wird im Allgemeinen durch die Vorlage selbst verfasster anonymisierter Gutachten erbracht. Der Nachweis wissenschaftlicher Tätigkeit wird im Allgemeinen durch Erstautorenschaften von Publikationen in wissenschaftlichen Zeitschriften erbracht. Die Aufnahme erfolgt nach individueller Prüfung der Unparteilichkeit und Wissenschaftlichkeit durch den Vorstand.

 (3) Assoziierte Mitglieder können Personen sein, die einen akademischen Abschluss (mindestens Master) in einer psychologischen Nachbardisziplin oder ein Staatsexamen in Rechtswissenschaften oder in der Medizin nachweisen. Voraussetzung für die Aufnahme als assoziiertes Mitglied ist entweder eigene wissenschaftliche Tätigkeit zu Aspekten der psychologischen Einzelfallbeurteilung oder eine Tätigkeit als Richter oder Richterin an einem öffentlichen Gericht oder eine andere unparteiliche berufliche Tätigkeit mit einzelfallbezogenen Beurteilungs- oder Entscheidungsbefugnissen in einer unabhängigen öffentlichen / staatlichen Einrichtung. Außerdem können Personen assoziierte Mitglieder werden, die sich in hervorragender Weise für die satzungsgemäßen Ziele der DGPsB einsetzen.

Die DSPsB kennt nebst Einzelmitgliedern auch Mitgliedschaften von Fachgesellschaften oder Institutionen, welche die satzungsgemäßen Ziele der DGPsB unterstützen. Solche Einrichtungen können mit bis zu zwei assoziierten Mitgliedern in der DGPsB vertreten sein.

Die Aufnahme erfolgt nach individueller Prüfung der Unparteilichkeit und Wissenschaftlichkeit durch den Vorstand.

(4) Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds oder assoziierten Mitglieds ist vollzogen, wenn der Vorstand dem schriftlichen Aufnahmeantrag und Aufnahmevorschlag einstimmig zugestimmt hat.
 

§ 7 Mitgliedsbeitrag


(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge ordentlicher und assoziierter Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die jeweils folgenden zwei Jahre festgelegt.

(2) Die Beiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres fällig und müssen binnen 6 Monaten an die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister abgeführt werden.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft als ordentliches oder assoziiertes Mitglied wird durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod beendet. Der freiwillige Austritt muss schriftlich erklärt werden und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

(2) Die Mitgliedschaft als ordentliches oder assoziiertes Mitglied erlischt durch Nichtentrichtung des Beitrages während der letzten drei Jahre.

(3) Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten als Gutachter/in oder wenn öffentlich von ihm vertretene Positionen mit den Anforderungen an eine wissenschaftlich fundierte Begutachtung offensichtlich nicht vereinbar sind. Über den Ausschluss befindet und entscheidet der Vorstand mit mindestens Zweidrittelmehrheit. 

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, einem drohenden Ausschluss zu widersprechen. Wenn das von Ausschluss bedrohte Mitglied einem Ausschlussvotum des Vorstandes widerspricht, entscheiden die Mitglieder nach gemeinsamer Beratung über den Ausschluss der Person aus der Gesellschaft. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
 

§ 9 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der Schatz­meisterin oder dem Schatzmeister, einer Beisitzerin oder einem Beisitzer und den Vertreterinnen oder Vertretern der Ländersektionen.

(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Sie endet mit der Feststellung eines neuen Vorstandes.

(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der DGPsB.

(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit auf, so entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei ihrer bzw. seiner Abwesenheit der/des zweiten Vorsitzenden, die/ der die Sitzung leitet.

(5) Die bzw. der erste Vorsitzende bzw. deren / dessen Vertretung kann weitere Personen mit beratender Funktion zu Vorstandssitzungen oder zu Teilen von Vorstandssitzungen hinzuziehen.
 

§ 10 Vertretung der DGPsB und Haftung


(1) Die oder der erste Vorsitzende vertritt die DGPsB gemäß § 26 BGB außergerichtlich und gerichtlich. Die Haftung des Vorstands für die Amtsführung und die Haftung der Mitglieder der Gesellschaft, die für den Vorstand ehrenamtlich tätig sind, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies kraft Gesetzes zulässig ist.
 

(2)  Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und assoziierten Mitgliedern der DGPsB. Assoziierte Mitglieder sind teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn der oder die erste und zweite Vorsitzende zurückgetreten sind oder gleichzeitig ihre Ämter dauerhaft nicht ausüben können.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die dazu ergehenden Einladungsschreiben müssen spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zum Versand gebracht werden. Die Einladungsschreiben müssen eine vorläufige Tagesordnung enthalten.

(4) Ist eine Mitgliederversammlung gemäß Abs. 2 einberufen, so ist ein Punkt zusätzlich auf die Tagesordnung zu setzen, sofern dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(5) Mitgliederversammlungen können sowohl als lokale Präsenzveranstaltungen, als auch in Form von online-Meetings durchgeführt werden.

 

§ 12 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmrecht, Abstimmungsmodus


(1) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abweichungen bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und Auflösung sind in §§ 20 und 21 geregelt.

(2) Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder.

(3) Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen zählen nicht.

 

§ 13 Wahlen


(1) Der Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen werden spätestens alle 3 Jahre bei einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Gewählten bekleiden ihre Ämter – sofern nichts anderes bestimmt ist - bis zur nächsten Wahl.

(2) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der DGPsB. Für jedes zu besetzende Amt hat jedes wahlberechtigte Mitglied jeweils eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.

(3) Bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten für ein Amt ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, ist diese gewählt, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen.

(4) Falls jemand die Wahl nicht annimmt, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Als Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer können auch Personen gewählt werden, die nicht Mitglied der DGPsB sind.

 

§ 14 Protokolle


Über Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu verfassen und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer sowie von einem weiteren ordentlichen Mitglied, das an der Mitgliederversammlung teilgenommen hat, zu unterschreiben.

 

§ 15 Fachgruppen


(1) Die DGPsB kann Fachgruppen einrichten, wenn dies der Förderung von Teilgebieten der psychologischen Begutachtung dient. Aufgabe der Fachgruppen ist es, den Vorstand bei der Erreichung der in § 2 genannten Ziele zu unterstützen und zu einer Verbesserung der Qualität oder Evidenzbasierung gutachterlicher Tätigkeit auf dem jeweiligen Fachgebiet beizutragen. Das kann geschehen durch die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen, wissenschaftliche Publikationen und durch die fachliche Beratung des Vorstandes.

(2) Über die Einrichtung einer Fachgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Fachgruppen werden auf unbestimmte Zeit gebildet. Die Auflösung einer Fachgruppe kann auf Vorschlag der einfachen Mehrheit aller Mitglieder der Fachgruppe oder des Vorstands durch die Mitgliederversammlung vollzogen werden.

(3) Die Aktivitäten der Fachgruppe werden durch eine Fachgruppenleitung koordiniert. Die Fachgruppenleitung setzt sich aus der Fachgruppensprecherin oder dem Fachgruppensprecher und dessen/deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zusammen. 

(4) Die Protokolle von Fachgruppensitzungen sollen dem Vorstand der DGPsB zur Kenntnis gebracht werden.

 

§ 16 Ländersektionen


(1) Die DGPsB kann Ländersektionen einrichten. Aufgabe der Ländersektionen ist es, die Ziele der DGPsB bei Angelegenheiten zu verfolgen, die sich für Mitglieder ergeben, die in einem Land außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland arbeiten. Einer Ländersektion können jeweils nur diejenigen Mitglieder der DGPsB angehören, die in dem Land tätig sind, für das die Ländersektion zuständig ist.

(2) Über die Einrichtung einer Ländersektion entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft in einer Ländersektion setzt die vorherige Aufnahme als ordentliches, oder assoziiertes Mitglied in der DGPsB gemäß § 6 voraus. Der Vorstand holt vor der entgültigen Annahme eines Mitgliedschaftsantrags das Votum der Ländersektion ein.

(5) Jede Ländersektion kann sich eine Ordnung geben, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf. Für Ländersektionsordnungen sowie die Beziehungen zwischen Vorstand und Ländersektion gelten folgende allgemeine Regeln:

1. Ländersektionen sind Zusammenschlüsse von ordentlichen und assoziierten Mitgliedern der DGPsB, die in einem anderen Staatsgebiet als der Bundesrepublik Deutschland arbeiten. Ländersektionen geben Erklärungen in ihrem Namen nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand ab. Dasselbe gilt für zu treffende Vereinbarungen.

2. Ländersektionen können zur Bearbeitung umschriebener Fragestellungen Ausschüsse einsetzen.

3. Ländersektionen können in Absprache mit dem Vorstand der DGPsB für die Wahrnehmung ihrer speziellen nationalen Aufgaben mit den dortigen nationalen, nicht in der Bundesrepublik ansässigen Fachgesellschaften oder Berufsverbänden Kooperationsverträge schließen.

4. Die Ländersektionen bestimmen ihre(n) Kandidatin/-en für den jeweiligen Vorsitz der Sektion selbst. Sie bzw. er gilt als gewählt und berechtigt, die jeweilige Ländersektion im Vorstand der DGPsB zu vertreten, wenn weder der übrige Vorstand noch die Mitglieder der DEPsB Einwände gegen die/den Kandidatin/-en geltend machen. Bei schwerwiegenden Einwänden kann der Vorstand die jeweilige Ländersektion auffordern, eine(n) alternative(n) Kandidaten zu benennen.

5. Die Ländersektion informiert den Vorstand der DGPsB regelmäßig über ihre Aktivitäten und Beschlüsse. Der Vorstand der DGPsB seinerseits informiert die bzw. den jeweiligen Ländersektionsvorsitzende(n) über Beratungen, Empfehlungen und Beschlüsse, die sich auf Angelegenheiten der jeweiligen Ländersektion beziehen; vor wichtigen, eine Ländersektion betreffenden Entscheidungen holt der Vorstand eine Stellungnahme der betroffenen Ländersektion ein.


§ 17 Ausschüsse


(1) Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer wissenschaftlicher und praktischer Fragen Ausschüsse einsetzen. Der Vorstand entscheidet über die Aufgabe, die Zusammensetzung und die Einberufung. Er ist befugt, auch assoziierte und institutionelle Mitglieder und sachkundige Nichtmitglieder in solche Ausschüsse als Beraterinnen bzw. Berater zu berufen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einsetzung eines Ausschusses für eine bestimmte Aufgabe verlangen.
 

§ 18 Geschäftsstelle


Der Vorstand kann die Einrichtung einer Geschäftsstelle beschließen und geeignete Personen zur Ausführung von Geschäften der DGPsB bevollmächtigen.

 

§ 19 Finanzielle Organisation


(1) Das Vermögen der DGPsB und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Darin eingeschlossen sind Zuwendungen zur Förderung von Forschungen, die von Vereinsmitgliedern initiiert oder geleitet werden.

Ansprüche auf Ersatz entstandener Spesen oder Sachaufwendungen für Zwecke des Vereins können aus Vereinsmitteln beglichen werden. Der Vorstand beschließt, ob und in welchem Umfang Spesen und sonstige Vergütungen gewährt werden.

(2) Die Mitglieder wählen alle drei Jahre ein Mitglied für die Kassenprüfung. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer prüfen auf Einladung der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters die Kassenbücher und Belege. Eine Kassenprüferin bzw. ein Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Nicht wählbar sind Kassenprüfer/innen, mit denen die DGPsB in einer geschäftlichen Verbindung steht.

 

§ 20 Entschädigung

 

(1) Das Amt/Die Ämter des Vereinsvorstands wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Den Vorstandsmitgliedern und anderen Funktionsträgern des Vereins kann für die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwendungen und zeitlichen Inanspruchnahme eine angemessene Entschädigung gemäß Entschädigungsordnung gezahlt werden. Die Entschädigungsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 21 Satzungsänderungen


(1) Satzungsänderungen können nur mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens 20 % aller ordentlichen Mitglieder teilnehmen.

(2) Bei Anwesenheit von weniger als 20 % aller ordentlichen Mitglieder kann eine Mitgliederversammlung Vorschläge über Satzungsänderungen beschließen. Die Mitglieder bekommen diese Vorschläge im Wortlaut zugesandt und können durch Rücksendung eines ausgefüllten Abstimmungsbogens zu jedem der Vorschläge Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung kundtun.

(3) Ein Vorschlag gemäß Abs. 2 ist bestätigt, wenn dreißig Tage nach Versenden der Abstimmungsunterlagen ausgefüllte Abstimmungsbögen von mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder eingegangen sind und wenn er dabei mindestens drei Viertel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
 

§ 22 Auflösung


(1) Die Auflösung der DGPsB kann abweichend von § 12 nur mit Dreiviertel-Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens 20 % ordentliche Mitglieder teilnehmen.

(2) Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder der Änderung des gemeinnützigen Zweckes der DGPsB ist das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an die Anfallberechtigten gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung auszuzahlen. Die Mitgliederversammlung beschließt hierüber gemäß den Bestimmungen von § 12. Sie stellt per Beschluss sicher, dass Anfallberechtigte das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

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