Fachbereich Strafrecht

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Hinweise für Auftraggeber

Fachliche Voraussetzungen an psychologische Gutachter

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Psychologische Begutachtung im Strafrecht dient bei Gericht der Unterstützung der richterlichen Urteils- und Entscheidungsfindung und der rechtlichen Bewertung  des Tatgeschehens und der Strafzumessung.  Die richterlich Würdigung und beweis-liche Sicherung straftatrelevanter Tatsachen werden durch Sachverständigen-gutachten zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen unterstützt.

Die richterliche Bewertung des Tatgeschehens und der Tatverantwortung wird durch Gutachten zur Schuldfähigkeit unterstüzt. Außerdem tragen forensiche Begutach-tungen dazu bei, Entscheidungen im Straf- und Maßregelvollzug auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu begründen und zu treffen.

Hinweise für Auftraggeber


Fachpsychologische Gutachten im Strafrecht werden in aller Regel von den Staatsanwaltschaften, Amts- und Landgerichten in Auftrag gegeben.


Rechtsgrundlage der Beauftragung und Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen im Ermittlungsverfahren, im Zwischen- oder Strafverfahren sowie im Strafvollstreckungs­verfahren bietet insbesondere die Strafprozessordnung.


Bislang existiert kein einheitliches bundesweites Register gutachterlich tätiger Psychologen. Auf psychologische Begutachtung im Strafrecht spezialisierte Sachverständige können teilweise über den Berufsverband oder Gesellschaften (z.B. Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie) ermittelt werden.


Listen von psychologischen Psychotherapeuten, die als Sachverständige Begutachtungsleistungen im Strafrecht übernehmen, werden auch von einigen Landespsychotherapeutenkammern geführt.

Fachliche Voraussetzungen an psychologische GutachterInnen

Notwendig für gutachterliche Tätigkeit sind die folgenden Voraussetzungen:

  • Master-Abschluss in Psychologie
  • Gute bis sehr gute Kenntnisse in psychologischer Diagnostik 
  • Kenntnisse zu psychischen Störungen


Sinnvoll können folgende Zusatzqualifikationen sein:

  • Zusatzqualifikation für als Fachpsychologe/Fachpsychologin in Rechtspsychologie
  • Mehrjährige Tätigkeit in einer medizinischen oder psychologischen Einrichtung mit forensisch-gutachterlichem Schwerpunkt (z.B. Maßregelvollzug, Strafvollzug)
  • Mehrjährige berufliche Erfahrungen mit forensischer Begutachtung (z.B. als niedergelassener forensischer Sachverständiger)


Zur fachlichen Qualifikation als Sachverständige(r) in diesem gutachterlichen Bereich empfiehlt sich ein umfassender Wissenserwerb im Bereich der klinisch-psychologischen und neuropsychologischen Diagnostik (Kinder und Erwachsene) sowie eine einschlägige Berufserfahrung im neurologisch-psychiatrischen Fachbereich.

Schwerpunkte fachpsychologischer Begutachtung im Strafrecht


Fachpsychologische Gutachten im Strafrecht werden in aller Regel von Staatsanwaltschaften, Amts- und Landgerichten in Auftrag gegeben. Rechtsgrundlage der Beauftragung und Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen im Ermittlungsverfahren, im Zwischen- oder Strafverfahren sowie im Strafvollstreckungs­verfahren bietet insbesondere die Strafprozessordnung.

 


I. Aussagepsychologische Gutachten, Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage


Ein aussagepsychologisches Gutachten kann als ein Beweismittel im Strafverfahren herangezogen werden, beispielsweise, wenn bezüglich der angezeigten Straftat keine Sachbeweise oder Zeugenaussagen vorliegen. Derartige Beweislagen können u. a. in Fällen von sexuellem Missbrauch an Kindern gegeben sein. Bei sexuellen Übergriffen und häuslicher Gewalt kann eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auftreten.


Die juristische Fragestellung von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte wird sinngemäß in der Regel wie folgt formuliert: „Enthält eine Sachverhaltsschilderung bzw. Zeugenaussage ausreichende Qualitätsmerkmale, um einen Erlebnisbezug der Aussagen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können?

 

Der einzelfallanalytische Ansatz der Hypothesenprüfung zeigt sich in der hieraus abgeleiteten aussagepsychologischen Leitfrage:

„Hätte die begutachtete Person mit ihren individuellen Aussagemerkmalen (Aussagetüchtigkeit und Aussagekompetenz) unter Berücksichtigung der sozial-kommunikativen und motivationalen Bedingungen der Aussageentwicklung (Aussagezuverlässigkeit) eine Sachverhaltsschilderung von der festgestellten Aussagequalität abgeben können, wenn diese nicht auf eigenem Erleben beruht?“

 

Die aussagepsychologische Hypothesenprüfung erfolgt hierbei sukzessiv und in Form einer qualitativen Methode auf den empirischen Grundlagen insbesondere der Wahrnehmungs- und Gedächtnispsychologie. Im Falle psychischer Störungen und Intoxikationen bei der aussagenden Person sind neuropsychologische Prozesse zu berücksichtigen.

 

Die psychodiagnostischen Methoden umfassen u. a. das Erstellen eines psychischen Befundes, ggf. Erstellen eines neuropsychologischen Befundes sowie die Integration medizinischer, vorwiegend (entwicklungs-)neurologischer und psychiatrischer Diagnosen und Behandlungsberichte.

 


II. Schuldfähigkeit

 

Die Begutachtung der Schuldfähigkeit einer im Ermittlungs- oder Strafverfahren beschuldigten Person wird hauptsächlich von forensisch-psychiatrischen Sachverständigen vorgenommen. Häufig sind diagnostische und pharmakologische Expertise bezüglich neurologischer und psychiatrischer Erkrankungen und/oder zur (kumulativen) Wirkung psychotroper Substanzen erforderlich. Es werden die Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit jeweils zum Zeitpunkt der beschuldigten Tathandlung bewertet.

 

Ausgehend von den vier juristischen Eingangsmerkmalen „krankhafte seelische Störung“, „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“, „Schwachsinn“ und „Schwere andere seelische Abartigkeit (SASA)“ erscheint eine Entwicklung neuropsychologischer Handlungs- und Störungsmodelle in den folgenden Bereichen sinnvoll:


1.   Krankhafte seelische Störung“: Hierunter finden sich hirnorganisch bedingte Leistungsstörungen (erworbene Hirnsubstanzschäden, Folgen von länger andauernden Intoxikationen, degenerative Erkrankungen des zentralen Nervensystems wie z. B. Demenzen). Bei diesem Eingangsmerkmal ist eine neuropsychologische Untersuchung wertvoll für die Gesamtbewertung der Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit.


2.   SASA“: Dieses Eingangsmerkmal umfasst auch Intelligenzminderungen aufgrund von Hirnschädigungen, die spätestens in der frühen Kindheit einsetzen. Eine Differenzierung der Intelligenz- und Exekutivleistung wird im Grenzbereich zwischen einer leichten und mittelgradigen Intelligenzminderung den psychischen Befund wertvoll ergänzen.


3.   Eingangsmerkmal „Schwachsinn“: Dieses Merkmal umfasst per Definition angeborene, nicht organisch bedingte Intelligenzminderungen, so dass eine spezifische neuropsychologische Diagnostik selten angefordert wird. In der Regel liegen testpsychologische Befunde und schulpädagogische Einstufungen vor.


Der Begutachtungsauftrag für ein neuropsychologisches Gutachten zielt häufig darauf, das Ausmaß der kognitiven Leistungsstörung zum fraglichen Tatzeitpunkt festzustellen. Insbesondere mögliche Auswirkungen auf das Verhalten während des Tatgeschehens sind zu benennen (Kury & Obergfell-Fuchs 2012).

 


III. Kriminalitätsrückfallprognose

 

Die Begutachtung der Kriminalitätsrückfallprognose im Strafvollstreckungsverfahren wird gleichermaßen von rechtspsychologischen und forensisch-psychiatrischen Sachverständigen vorgenommen. Ein vertieftes Wissen bezüglich neurologischer und psychiatrischer Erkrankungen sowie zur Psychotherapie bzw. Behandlungsprognose sind erforderlich.


Grundlage der Kriminalprognose ist die rechtspsychologische Fragestellung, welche situativen und persönlichen Bedingungen ursächlich für die Anlasstat waren und ob sich diese Bedingungen im Verlauf der Strafhaft verändert zeigen.


Die Kriminalprognose erfolgt in mehreren Analyseschritten:


Ausgehend von der statistischen Basisrate des Anlassdelikts, wie in den spezifischen Datenbanken hinterlegt (Jehle, 2013) oder empirisch ermittelt (Harrendorf, 2007), werden Täter- und Tatmerkmale möglichst genau einer Gruppe von Straftätern zugeordnet. Es wird einerseits die allgemeine Rückfallwahrscheinlichkeit beachtet, aber auch die einschlägige Rückfallwahrscheinlichkeit mit einem Delikt in der Modalität des zu begutachtenden Anlassdelikts.


Für eine allgemeine Vorhersage können auch mathematische Algorithmen hinzugezogen werden, wie beispielsweise OGRS-3 (Revised Offender Group Reconviction Scale; Howard et al., 2009). Hier erfolgt die Vorhersage für einen begrenzten Zeitraum durch Verwendung von Daten aus der Aktenlage: Lebensalter, Geschlecht, Anzahl und zeitliche Streuung der bisherigen Straftaten.


Ein aktuarisches Verfahren zur Vorhersage von Gewaltdelinquent, VRAG-R wurde von Rettenberger et al. (2017) für das deutsche Rechtssystem angepasst und validiert. 


Die klinischen Risikofaktoren sowie auch die situativen Bedingungen der Anlasstat werden dahingehend bewertet, ob sie die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit modifizieren, als entweder bedeutsam absenken oder erhöhen (Nedopil, 2005; Dittmann, 2020).


Individuelle klinische Variablen und der erwartete soziale Empfangsraum nach einer möglichen Haftentlassung werden in neueren Verfahren mit den aktuarischen Daten kombiniert.


Eines der neueren Verfahren ist beispielsweise das Inventar zur Einschätzung des Rückfallrisikos und des Betreuungs- und Behandlungsbedarfs von Straftätern, LSI-R (Dahle 2012). Dieses Verfahren erlaubt einen Vergleich mit in Deutschland entlassenen Straftätern und wurde anhand empirischer Daten validiert.


Insbesondere für den Bereich der (sexuellen) Gewalt haben sich spezifische Verfahren zur Vorhersage weiterer Gewalttaten etabliert (Müller-Isberner et al, 1998). Sie betrachten insbesondere auch das individuell mögliche Risikomanagement unter Berücksichtigung der Fähigkeit, Motivation und Compliance zur deliktorientierten Psychotherapie.


Eine umfassende Darstellung aller Prognoseverfahren in der Kriminalprognose ist bei Rettenberger (2013) nachzulesen

Aussagepsychologische Fragen


Aussagepsychologische Fragen zielen auf die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen. Rechtlich dienen die Gutachten der Beweissicherung in einem Strafverfahren.


Eine zentrale Frage der aussagepsychologischen Begutachtung lautet: Enthält eine Sachverhaltsschilderung bzw. Zeugenaussage ausreichende Qualitätsmerkmale, um einen Erlebnisbezug der Aussagen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nachweisen zu können?

 

Der einzelfallanalytische Ansatz der Hypothesenprüfung (Nullhypothese: Die Aussage weist keinen Erlebnisbezug auf) zeigt sich in der daraus abgeleiteten aussagepsychologischen Leitfrage:

„Hätte die begutachtete Person mit ihren individuellen Aussagemerkmalen (Aussagetüchtigkeit und Aussagekompetenz) unter Berücksichtigung der sozial-kommunikativen und motivationalen Bedingungen der Aussageentwicklung (Aussagezuverlässigkeit) eine Sachverhaltsschilderung von der festgestellten Aussagequalität abgeben können, wenn diese nicht auf eigenem Erleben beruht?“

Fragen zur Schuldfähigkeit


Die Zuweisung einer Strafe für ein bestimmtes Verhalten setzt die Schuld des Beurteilten voraus, weil Strafe ohne Schuld gegen Artikel 1 des Grundgesetzes verstoßen würde. Fehlt ein Verschulden oder besteht Schuldunfähigkeit, dann entfällt auch die Strafbarkeit der Tat.


In § 19 StGB wird die Schuldunfähigkeit von Kindern vermutet. In §§ 20 und 21 StGB wird die Schuldfähigkeit Erwachsener und Heranwachsender geregelt. In ihnen sind die Voraussetzungen zu die Erkennung der Schuld festgelegt. Die daraus abzuleitenden Fragen lauten:


  • War die zu begutachtende Person zum Zeitpunkt der Tat in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln? Wird die Frage bejaht, liegt Schuldfähigkeit vor.

  • War die zu begutachtende Person bei der Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln? Wird die Frage bejaht, liegt Schuldunfähigkeit vor.
     
  • War die zu begutachtende Person bei der Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit erheblich in ihrer Fähigkeit gemindert, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln? Wird die Frage bejaht, kann die Strafe gemildert werden.

Fragen zur Vorhersage kriminellen/ delinquenten Verhaltens


Wie ist die generelle Wahrscheinlichkeit eines kriminellen Rückfalls bei Einweisung in eine Strafvollzugsanstalt / den Maßregelvollzug zu veranschlagen? (Einweisungsprognose)


Wie ist die Behandlungsprognose vor und während der Unterbringung zu veranschlagen? D.h.: Kann bei dem Betroffenen die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls durch eine Therapie deutlich verringert werden? Wenn ja, durch welche Therapie? In welchem Ausmaß kann die Wahrscheinlichkeit verringert werden?


Wie ist die Lockerungsprognose während der Unterbringung zu veranschlagen? D.h.: Mit welcher Wahrscheinlichkeit kann vorhergesagt werden, dass es während Lockerungen zu (k)einem Zwischenfall kommen wird?


Wie ist die Entlassungsprognose nach einer Entlassung aus einer Unterbringung in einer Strafanstalt oder einem Maßregelvollzug zu veranschlagen? D.h.: Mit welcher Wahrscheinlichkeit kann vorhergesagt werden, dass es zu keinem Rückfall nach Entlassung kommt?

Gesetzliche Grundlagen


Strafgesetzbuch

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/

 

Gerichtsverfassungsgesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/

Informationen aus der Rechtsprechung


Alt, Ralph; Ceffinato, Tobias; Krack, Ralf; Sander, Günther M.; Schmitz, Roland; Zeng, Claus (2019): Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Hg. v. Roland Hefendehl und Olaf Hohmann. München: C.H. Beck.


Bange, Markus; Beukelmann, Stephan; Bittmann, Folker (2018): Strafgesetzbuch. Kommentar. 3. Auflage. Hg. v. Bernd von Heintschel-Heinegg. München: C.H.Beck.


Deiters, Mark; Greco, Luís; Hoyer, Andreas; Jäger, Christian; Noltenius, Bettina; Rogall, Klaus et al. (2019): Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. 9., neu bearbeitete Auflage. Hg. v. Jürgen Wolter. Köln: Carl Heymanns Verlag.


Schönke, Adolf; Schröder, Horst; Eser, Albin; Perron, Walter; Sternberg-Lieben, Detlev; Eisele, Jörg et al. (2019): Strafgesetzbuch. Kommentar. 30., neu bearbeitete Auflage. München: C.H. Beck (Beck-online. Bücher).


Widmaier, Gunter; Bosch, Nikolaus; Claus, Susanne; Ernemann, Andreas (2018): Strafgesetzbuch. Kommentar. 4. Auflage. Hg. v. Helmut Satzger und Wilhelm Schluckebier. Köln: Carl Heymanns Verlag.


Zöller, Mark A.; Sinn, Arndt; Wolters, Gereon; Stein, Ulrich; Greco, Luís; Rogall, Klaus; Schall, Hero (2019): Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch. 9. Auflage. Hg. v. Jürgen Wolter. Köln: Carl Heymanns Verlag.

Literaturhinweise für Sachverständige

Becker, Kathrein (2009): Sicherungsverwahrung. Die Bedeutung des Sachverständigen für die gerichtliche Prognoseentscheidung. Holzkirchen/Obb.: Felix-Verlag.

Brünger, Michael; Weissbeck, Wolfgang; Asmus, Wolfgang (Hg.) (2008): Psychisch kranke Straftäter im Jugendalter. Berlin: MWV

Dahle, Klaus-Peter (2010): Psychologische Kriminalprognose. Wege zu einer integrativen Methodik für die Beurteilung der Rückfallwahrscheinlichkeit bei Strafgefangenen. Centaurus.

Dahle, K.-P., Harwardt, F. & Schneider-Njepel, V. (2012). LSI-R. Inventar zur Einschätzung des Rückfallrisikos und des Betreuungs- und Behandlungsbedarfs von Straftätern. Deutsche Version des Level of Service Inventory ˗ Revised nach Don Andrews und James Bonta. Göttingen: Hogrefe.

Dudeck, Manuela; Kaspar, Johannes; Lindemann, Michael (Hg.) (2014): Verantwortung und Zurechnung im Spiegel von Strafrecht und Psychiatrie. Baden-Baden: Nomos

Engelhardt, Karin (1994). Schuldfähigkeitsbegutachtung und Strafurteil. Eine Untersuchung über die Auswirkungen von Sachverständigengutachten auf die Entscheidung über die Schuldfähigkeit in Strafverfahren wegen Gewaltdelikten vor bayerischen Strafgerichten. Erlangen, Nürnberg, Univ., Diss.

Fegert, Jörg M.; Schnoor, Kathleen; König, Cornelia; Schläfke, Detlef (2006): Psychiatrische Begutachtung in Sexualstrafverfahren. Eine empirische Untersuchung von Gutachten zur Schuldfähigkeit bei jugendlichen, heranwachsenden und erwachsenen Beschuldigten in Mecklenburg-Vorpommern. Herbolzheim: Centaurus-Verl.

Foerster, Klaus; Dreßing, Harald (2010): Psychiatrische Begutachtung. Ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen. München, Jena: Urban Fischer Verlag

Forster, Balduin; Joachim, Hans (1997): Alkohol und Schuldfähigkeit. Eine Orientierungshilfe für Mediziner und Juristen. München: Beck.

Gerstenfeld, Christine: Einflußfaktoren auf die gutachterliche Entscheidung zur Schuldfähigkeit bei nichtpsychotischen Tatverdächtigen. Berlin, Freie Univ., Diss., 2001.

Harrendorf, S. (2007). Rückfälligkeit und kriminelle Karrieren von Gewalttätern. Göttingen: Universitätsverlag.

Jansen, Gabriele (2012): Zeuge und Aussagepsychologie. Saarbrücken, Heidelberg: Juris.

Jost, Klaus (2008): Forensisch-psychologische Begutachtung von Straftätern. Ausgewählte Problemfelder und Falldarstellungen. Stuttgart: Kohlhammer

Jost, Klaus (2012): Gefährliche Gewalttäter? Grundlagen und Praxis der Kriminalprognose. Stuttgart: Kohlhammer.

Kury, Helmut; Obergfell-Fuchs, Joachim; Aymans, Monika (2012): Rechtspsychologie. Forensische Grundlagen und Begutachtung ; ein Lehrbuch für Studium und Praxis. Stuttgart: Kohlhammer.

Lammel, Matthias; Lau, Steffen; Sutarski, Stephan (2015): Forensische Begutachtung bei Persönlichkeitsstörungen. Berlin: Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft

Luthe, Rainer (1996): Die zweifelhafte Schuldfähigkeit. Einführung in Theorie und Praxis der Begutachtung für Beteiligte an Gerichtsverfahren. Frankfurt a.M., Berlin, Bern etc.: P. Lang.

Maisch, Herbert (2007): Das Unverstehbare verstehen. Acht forensisch-psychologische Täterbegutachtungen im Strafprozess. Gießen: Psychosozial-Verlag.

Müller-Isberner, R., Jöckel, D. & Gonzalez Cabeza, S. (1998). Die Vorhersage von Gewalttaten mit dem HCR-20 in der modifizierten und adaptierten Übersetzung der kanadischen Originalversion 2 von Christopher D. Webster, Kevin S. Douglas, Derek Eaves und Stephen D. Hart. Haina: Institut für Forensische Psychiatrie Haina e. V.

Müller-Isberner, Rüdiger; Eucker, Sabine (Hg.) (2012): Praxishandbuch Maßregelvollzug. Grundlagen, Konzepte und Praxis der Kriminaltherapie. Unter Mitarbeit von Petra Bauer. Berlin: Med.-Wiss. Verl.-Ges.

Nedopil, N. (2005). Prognosen in der forensischen Psychiatrie - ein Handbuch für die Praxis. Lengerich: Pabst.

Nedopil, Norbert; Müller, Jürgen L. (2012). Forensische Psychiatrie. Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht. Stuttgart: Thieme.

Rettenberger, M., Gregório Hertz, P. & Eher, R. (2017). Die deutsche Version des Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R). Wiesbaden: Kriminologische Zentralstelle e. V..

Rettenberger, M.& von Franque, F. (Hrsg.) Handbuch kriminalprognostischer Verfahren. Hogrefe Verlag (2013).

Schmidt, Alexander F. (2008): Psychologische Schuldfähigkeitsbegutachtung bei sogenannter schwerer anderer seelischer Abartigkeit. Eine Begutachtungsheuristik auf empirischer Grundlage. Herbolzheim: Centaurus. 

Scholz, O. Berndt; Schmidt, Alexander F. (2003): Schuldfähigkeit bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit. Psychopathologie - gutachterliche Entscheidungshilfen. Stuttgart: Kohlhammer.

Sotelsek, Marc (2012): Zur Quantifizierung von Unrecht und Schuld bei vorsätzlichen Tötungen. Ein Beitrag zur Reform der Tötungsdelikte. Frankfurt am Main: Peter Lang. 

Stiels-Glenn, Michael (2015): N = 1 oder: "Nach bestem Gewissen"? Gutachten in Strafverfahren. Mannheim.

Tondorf, Günter; Tondorf, Babette (2011): Psychologische und psychiatrische Sachverständige im Strafverfahren. Verteidigung bei Schuldfähigkeits- und Prognosebegutachtung. 3.Aufl. Heidelberg u.a.: Müller. 

Verrel, Torsten (1995): Schuldfähigkeitsbegutachtung und Strafzumessung bei Tötungsdelikten. München: Fink.

Weissbeck, Wolfgang (2009): Jugendmaßregelvollzug in Deutschland. Basisdokumentation, Einrichtungen, Konzepte. Berlin: MVV.

Westhoff, Karl; Kluck, Marie-Luise (2014): Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen. 6. Aufl. Berlin: Springer.

Links für Sachverständige


Dittmann, V. (2020) Kriterien zur Beurteilung des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter.

https://docplayer.org/37683012-Kriterien-zur-beurteilung-des-rueckfallrisikos-besonders-gefaehrlicher-straftaeter.html

 

Gerichtsurteile zum Strafrecht
 

https://openjur.de/suche/



Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie 


https://www.gwg-institut.com/sachverstaendige/aussagepsychologische-sachverstaendige/



Howard, P., Francis, B., Soothill, K. & Humphreys, L. (2009). OGRS3: the Revised Offender Group Reconviction Score. Ministry of Justice UK Research Summary, 7, 1-6.

https://core.ac.uk/download/pdf/1556521.pdf (Zugriff 16.07.2020).



Jehle (2013): Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen. Eine bundesweite Rückfalluntersuchung über 3 und 6 Jahre.


www.krimz.de/publikationen




TransMIT-Zentrum für wissenschaftlich-psychologische Dienstleistungen (DGPs), Rechtspsychologie

 

https://zwpd.transmit.de/zwpd-dienstleistungen/zwpd-rechtspsychologie

 

 

Psychotherapeutenkammer Hessen, Übersicht über forensische Sachverständige

 

https://ptk-hessen.de/fur-patienten-und-ratsuchende/forensische-sachverstaendige/


Positionen und Kontroversen


 Die DGPsB bekräftigt ein Entwicklungspotential in der Qualität der im Strafrecht erstellten psychologischen Gutachten durch eine forcierte Integration von Fachwissen bzw. Forschungsergebnissen aus verschiedenen wissenschaftlichen Fachbereichen.


Potential besteht durch eine Interdisziplinarität zwischen Entwicklungspsychologie, Klinischer Neuropsychologie, Allgemeiner und Forensischer Psychiatrie sowie der Kriminalpsychologie bei der Weiterentwicklung von Methoden der Einzelfalldiagnostik und der entscheidungsorientierten Urteilsbildung.

 

Glossar


Andere seelische Abartigkeit; Befangenheit; Befundtatsache, Beschuldigter, Beweisart, Beweisaufnahme, Beweismittel, Delikt, Einsichtsfähigkeit, Fahrlässigkeit, Glaubhaftigkeit, Glaubwürdigkeit, Jugendstrafrecht, Schuld, Schuldfähigkeit; Sicherungsverwahrung; Steuerungsfähigkeit, krankhafte seelische Störung, Strafaufschub, Strafaussetzung zur Bewährung, Strafe, Strafmilderung, Strafmündigkeit, Strafprozess, Strafprozessordnung; Täter Opfer Ausgleich; Unterbringung, Unterbringungsbefehl,


Hier geht es zum Glossar

Aktivitäten


Die DGPsB arbeitet an der Weiterentwicklung der einzelfalldiagnostischen Methoden und (neuro-)psychologischen Konzepte in den folgenden Bereichen:

 

·    Glaubhaftigkeitsbegutachtung, Aussagepsychologie [Link]

·    (Kriminalitäts-)Rückfallprognose oder Legalprognose [Link]

·    Begutachtung der Schuldfähigkeit [Link]

·    Strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher und Heranwachsender [Link]

·    Widerstandsminderung und -unfähigkeit aufgrund psychischer oder geistiger Einschränkungen [Link]


Die Arbeitsgruppe „Diagnostik und Begutachtung im Strafrecht“ der DGPsB wird sich u. a. der methodischen Integration internationaler Forschungsergebnisse zum autobiographischen Gedächtnis in die aussagepsychologische Methodik widmen.





Kontaktperson

Dr. Simone Bahlo

Gutachtenstelle Prof. Dr. Tobias Renner

(Universitätsklinik Tübingen)

Osianderstr. 14

72076 Tübingen

 

Simone.Bahlo@med.uni-tuebingen.de

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