Familienrechtliche Begutachtung dient dazu, Entscheidungs-hilfen zur Beurteilung des Kindeswohls zu liefern und geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls vorzuschlagen und psychologisch zu begründen.
Die Untersuchungen beinhalten u.a. eine sorgfältige Ausein-andersetzung mit der familiären Ausgangslage und ihrer bisherigen Entwicklung, Erhebungen zur Beurteilung des oder der betroffenen Kinder, der jeweiligen Bezugspersonen im Einzelnen und des familiären Systems.
Meist erfolgen die Erhebungen und Bewertungen im Hinblick auf die zu beurteilende Beziehungs- und Erziehungsfähigkeit der Beteiligten und die Auswirkungen auf die betroffenen Kinder.
Auftraggeber für Begutachtungen zu Fragen der Erziehungsfähigkeit von Erziehungsberechtigten, zur Beurteilung des Kindeswohls sowie zu Entscheidungshilfen bei Fragen zum Sorgerecht und Umgangsrecht können zuständige Behörden (z.B. Jugendamt) sowie Familiengerichte sein.
Die Suche nach geeigneten Sachverständigen kann folgende Kriterien einschließen:
Begutachtung zu familienrechtlichen Fragestellungen ist traditionell Aufgabe psychologischer Sachverständiger.
Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Medizinern kann notwendig sein, wenn Erkrankungen oder krankheitswertige psychische Störungen bei den Beteiligten (Eltern, Erziehungsberechtigten, Kindern) manifest sind und dies in die Beantwortung der Fragestellungen einbezogen werden müssen.
Notwendig sind die folgenden Voraussetzungen:
Sinnvoll können folgende Zusatzqualifikationen sein:
Meist werden in der familienrechtlichen Begutachtung Fragen zum Kindeswohl gestellt, die aber in eine größere Zahl psychologischer Fragestellungen übersetzt werden können.
Die folgenden rechtlichen Fragen können z.B. auf die Begründung einer rechtlichen Entscheidung im Rahmen des Umgangsrechts ausgerichtet sein:
Rechtliche Begriffe (z.B. Kindeswohlgefährdung, Umgang) müssen in psychologische Begriffe und rechtliche Fragen in psychologische Fragen übersetzt werden, bevor sie -auf der Grundlage fachlicher/psychologischer Erkenntnisse beantwortet werden (z. B. Welcher Art sind die psychischen, kognitiven, emotionalen und sozialen Entwicklungsbesonderheiten des Kindes? Wie verlief die Bindungsentwicklung des Kindes?)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Zivilprozessordnung
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Qualitätsstandards für Gutachten im Familienrecht erweitert – AG
Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, Überarbeitung vom 18.9.2019
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