Fachbereich Grundsatzfragen

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Im Fachbereich Grundsatzfragen werden allgemeine Aspekte psychologischer Begutachtung behandelt, speziell Fragen der Qualitätssicherung. Davon betroffen sind rechtliche Rahmenbedingungen gutachterlicher Tätigkeit, ethische Aspekte, Fragen der interdisziplinären Zusammenarbeit (v.a. von Psychologen mit Juristen, Mitarbeitern von Verwaltungen, Medizinern) sowie allgemeine Aspekte leitlinienorientierter gutachterlicher Tätigkeit.


Begutachtungsleitlinien


Die Entwicklung von Begutachtungsleitlinien und die Beteiligung an deren Aktualsierung ist eine Aufgabe der Gesellschaft.


Die Bedeutung von Leitlinien für die Praxis diagnostisch und entscheidungorientiert tätiger Psychologinnen und Psychologen nimmt seit Jahren zu . Vergleichbar mit medizinischen Behandlungsleitlinien, die Patientenbehandlung auf eine gesicherte empirische Grundlage stellen wollen, sollen auch Begutachtungsleitlinien dazu beitragen, rechtliche Bewertungen körperlicher, psychischer und sozialer Eigenschaften mit Bezug auf die aktuelle wissenschaftliche Erkenntnislage vorzunehmen.


Bisher ist die Vereinheitlichung formaler Aspekte gutachterlicher Tätigkeit (Struktur eines Gutachtens, zeitliche Gliederung, rechtliche Rahmenbedingungen, ethische Anforderungen u.a.) bereits fortgeschritten. Hingegen finden sich Regelungen, welche Eigenschaften oder Merkmale bei welchen Fragestellungen anhand welcher Methoden untersucht werden und nach welchen Maßstäben und Regelungen die Urteilsbildung erfolgen soll, nur vereinzelt. Die DGPsB strebt - analog zu krankheitsbezogenen Behandlungsleitlinien in der Medizin - auf gutachterliche Fragestellungen konkret abgestimmte Empfehlungen und inhaltiche Regelungen an.

Ethische Aspekte


Die Gutachterin muss vor Auftragsannahme prüfen, ob

  1. der Auftrag ethisch verantwortbar ist und die rechtlichen Vorgaben erfüllt,
  2. bei ihr die nötige Sachkunde zur Beantwortung der Frage vorliegt inklusive der Kenntnisse relevanter rechtlicher Regelungen,
  3. im Allgemeinen genügend wissenschaftliche Erkenntnisse und geeignete Methoden zur fundierten Beantwortung der Frage verfügbar sind und
  4. weitere fachfremde Gutachten zur Beantwortung der Fragestellung notwendig sind.


Für den Fall, dass die Gesamtfragestellung oder eine Teilfragestellung von der Gutachterin nicht beantwortet werden kann, muss sie die Begutachtung ablehnen bzw. – soweit dies rechtlich möglich und vertretbar ist - die (Teil-)gestellung mit dem Auftraggeber so abwandeln, dass sie beantwortet werden kann.Sofern eine Auftragsklärung erforderlich ist, muss die Gutachterin dem Auftraggeber verständlich vermitteln, wie sie den Auftrag verstanden hat. Sofern erkennbar ist, dass der Auftraggeber Erwartungen an die Durch-führung oder das Ergebnis des Gutachtens hat, die nicht mit dieser Richtlinie vereinbar sind, soll die Gutachterin ggf. vorab informieren, dass:


  • der Aussagekraft des geplanten psychologischen Gutachtens zeitliche und inhaltliche Grenzen gesetzt sind,
  • stets höchstmögliche Objektivität angestrebt wird,
  • der Begutachtungsprozess ergebnisoffen ist.


(aus: Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen: Qualitätsstandards für psychologische Gutachten)

Interdisziplinarität


Begutachtungsleistungen erfordern die Integration von mindestens zwei, meistens drei Fachdisziplinen:


  • Rechtswissenschaften (Kenntnisse zu Gesetzgebung und Rechtsprechung)
  • Medizin (Kenntnisse zu Erkrankungen und deren Behandlung)
  • Psychologie (Kenntnisse zu Funktionen und deren Erfassung)



Aktivitäten der Gesellschaft zur Verbesserung der Interdisziplinarität von Begutachtungsleistungen betreffen u.a. Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Psychologen und Medizinern sowie Maßnahmen zur Unterstützung von Gerichten und Verwaltungen bei Entscheidungen, die psychologische Expertise erfordern.


Gesetzliche Grundlagen


Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/


Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/


Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

https://www.gesetze-im-internet.de › famfg › BJNR258700008


Gesetz über den Versicherungsvertrag

https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/


Sozialgerichtsgesetz (SSG)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/BJNR012390953.html


Sozialgesetzbuch

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/


Strafprozessordnung (StO)

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/

 

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/BJNR004370909.html


Zivilprozessordnung (ZPO)

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html


Informationen aus der Rechtsprechung


Thema: Weisungsgebundenheit des Sachverständigen 

KG Beschluss vom 18.02.2021 - 3 UF 1069/20; Quelle: openJur 2021, 13415


Tenor

Der Senat erteilt dem Sachverständigen B., xxxx im Rahmen der Begutachtung aufgrund des Beweisbeschlusses (...) gemäß §§ 30 Abs. 1 FamFG, 404a Abs. 1 ZPO folgende Weisungen: 1. Die Anwesenheit einer Begleitperson bei der Untersuchung des Vaters wird nicht gestattet. 2. Video- und technische Tonaufzeichnungen darf der Sachverständige nur über die Untersuchungen und Gespräche mit dem Vater anfertigen. Die Dokumentation über die Untersuchungen und Gespräche ist ausschließlich dem Senat auf Anforderung zu überlassen. 3. An den Sachverständigen gerichtete Fragen und Anträge der Beteiligten sind zunächst dem Senat vorzulegen.


Gründe

Nach den §§ 30 Abs. 1 FamFG, 404a Abs. 1 ZPO hat das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten; dabei kann es ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass der Gutachter Gehilfe des Gerichts ist und ihm vom Gericht vorgegeben werden kann, was rechtlich bedeutsam ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - VII ZB 96/17, NJW 2020, 1074 Rn. 12; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - IV ZR 88/19 -, Rn. 15, juris). Das gerichtliche Weisungsrecht umfasst damit neben den inhaltlichen Vorgaben, die der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde zu legen hat, grundsätzlich auch die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlichen Maßnahmen, die der Begutachtung selbst oder deren Vorbereitung dienen und der Sachkunde des gerichtlich bestellten Gutachters bedürfen, sowie Weisungen zur Art und Weise des bei der Untersuchung des Beweisgegenstands gebotenen Vorgehens (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - IV ZR 88/19 -, Rn. 15, juris).

Die dem Gericht durch § 404a ZPO aufgegebene Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen unterliegt vollumfänglich richterlichem Ermessen. Dabei sind der mögliche Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Weisung, aber auch berechtigte Belange des Sachverständigen oder Dritter, insbesondere auch Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes der zu Untersuchenden zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - IV ZR 88/19 -, Rn. 21 juris; BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13 -, Rn. 26, juris). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einer Weisung ist zu beachten, dass in Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB ein Elternteil mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gezwungen werden kann, sich körperlich oder psychiatrisch/psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen. Verweigert ein Elternteil die Mitwirkung an der Begutachtung, kann dieses Verhalten auch nicht nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung gewürdigt werden (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09-, FGPrax 2010, 128, beck-online). Insoweit steht es einem Elternteil, zu dessen Ungunsten eine Weisung ergeht, frei, sich ohne Rechtsnachteile der Begutachtung zu entziehen.



Keine Anwesenheit parteilicher Dritter in der psychologischen Untersuchung (Familienrecht)


Bei seinen Ermittlungen muss ein Sachverständiger im Allgemeinen den Beteiligten und ihren Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit zur Teilnahme geben. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit und vor allem mit Rücksicht darauf, dass anderenfalls der Sachverständige als befangen abgelehnt wird und auch jeder Beteiligte die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen bestreiten kann, mit der Folge, dass der Beweis nicht verwertet werden kann, sondern eine gerichtliche Beweisaufnahme erfolgen muss. Die Grenzen der Teilnahme bei den Ermittlungen des Sachverständigen sind Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Überflüssigkeit und Untunlichkeit.


So ist die Teilnahme der Parteien und Parteivertreter bei einer ärztlichen Untersuchung für den Patienten unzumutbar. Gleiches muss für eine psychologische Untersuchung eines Elternteils gelten. Aus Gründen der Waffengleichheit müssen die Verfahrensbevollmächtigten beider Elternteile in familienrechtlicher Begutachtung der Untersuchung fernbleiben.


Aus dem gleichen Grund darf auch eine Begleitperson des zu Untersuchenden nicht zugelassen werden, die das Geschehen beobachten und bezeugen soll. (...) Es ist auch zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die Stellung des Sachverständigen als eines Gehilfen des Gerichts kein Grund besteht, dem jeweiligen Beteiligten generell das Recht zuzubilligen, eine Vertrauensperson als Zeugen hinzuzuziehen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 2 A 11071/12 -, juris).


Gegen die Anwesenheit einer Begleitperson spricht auch, dass in deren Anwesenheit ein sachliches Begutachtungsergebnis nicht zu erreichen und damit der Erkenntniswert des Gutachtens beeinträchtigt sein könnte (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 163 Rn. 20 b; vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - L 13 SB 4/19 -, Rn. 37; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 - L 31 R 1292/09 B -, Rn. 7 juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 2 A 11071/12 -, juris). So reicht bereits die Annahme aus, das eigene Verhalten werde von jemandem beobachtet, um dieses zu verändern. Probanden zeigen ein anderes Leistungsverhalten, wenn ein passiver Beobachter im Raum ist (vgl. zum Ganzen Castellanos, Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht, 3. Aufl. 2021, Rn. 53). Bei den Gesprächen oder den testpsychologischen Untersuchungen sind daher Beobachtungseffekte wahrscheinlich.


Keine Weitergabe von Audio- oder Videoaufzeichnungen der Untersuchung des Kindes an verfahrensbeteiligte Eltern


Die Fertigung von Video- und technischen Tonaufzeichnungen von Gesprächen mit dem Kind ist selbst bei Zustimmung der Mutter nicht zu gestatten. Im Zusammenhang mit der Kindesanhörung nach § 159 FamFG hat das BVerfG ausdrücklich festgestellt, dass ein Anspruch der Eltern auf Videoübertragung der Anhörung des Kindes nicht besteht, weil hier die Gefahr der Beeinflussung der Kindesäußerung überwiegt. Gleiches muss dann auch für die Untersuchung durch den Sachverständigen als Gehilfen des Gerichts gelten (Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 163 Rn. 20e). Eine den Eltern zugängliche Videoaufzeichnung, von der das Kind in Kenntnis zu setzen wäre, wäre dem Erkenntniswert des Gutachtens nicht dienlich.



Fragen und Anträge der Beteiligten an den Sachverständigen müssen erst vom Senat geprüft und dann ggf. weitergeleitet werden


An den Sachverständigen gerichtete Fragen und Anträge der Beteiligten hat dieser zunächst dem Senat vorzulegen. Gemäß den §§ 30 Abs. 1 FamFG, 397 Abs. 1, 402 ZPO sind die Beteiligten nur berechtigt, dem Sachverständigen Fragen vorlegen zu lassen, d. h. der Senat leitet die Fragen an den Sachverständigen weiter. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Frage ist durch Beschluss zu entscheiden, §§ 397 Abs. 3, 402 ZPO. Unzulässige Fragen sind solche außerhalb des Beweisthemas und Ausforschungsfragen (Musielak/Voit/Huber, 17. Aufl. 2020, ZPO § 39.

Taxonomie

Beiträge zur Klärung und Vereinheitlichung begrifflicher und prozeduraler Unterscheidungen

Die vom Diagnostik- und Testkuratorium der Deutschen Gesellschaft für Psychologie und dem Berufsverband Deutscher Psychologen herausgegebenen Qualitätsstandards für die psychologische Begutachtung sollen (a) Anbietern von psychologischen Gutachten als Leitfaden für die Erstellung psychologischer Gutachten dienen, (b) von Auftraggebern als Maßstab zur Ausschreibung psychologischer Gutachten sowie zur Bewertung von Angeboten psychologischer Gutachten genutzt werden können,(c) Personen, die von Gutachten betroffen sind oder Gutachten als Informationsquellen nutzen, als Maßstab zu deren Bewertung dienen sowie (d) für Personen, die die Qualität von psychologischen Gutachten einzuschätzen haben, als Bewertungsmaßstab verwendet werden können.

Die genannten Ziele erfordern eine Festlegung der Begrifflichkeiten und Unterscheidungen, auf deren Grundlage eine Person (psychologisch und medizinisch) beurteilt werden kann. Insbesondere steht die Übersetzung rechtlicher Begriffe und Fragestellungen in psychologische Fragestellungen an, die auf der Grundlage psychologischer Konzepte mit psychologischen Methoden beantwortet werden können. Das Glossar dieser Homepage soll diesen Übersetzungsprozess erleichtern. 

Die DGPsB strebt eine Vereinheitlichung zentraler begrifflicher Unterscheidungen und Bewertungsgrundlagen für die psychologische Begutachtung in unterschiedlichen Rechtsbereichen an.

Literaturhinweise

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Links für Sachverständige



Anforderungen an berufsbezogene Eignungsuntersuchungen DIN 33430

Die DIN 33430 enthält Qualitätskriterien für die berufsbezogene Eignungsdiagnostik und enthält Aussagen zur Qualifikation der beteiligten Personen, zur Qualität der verwendeten Instrumente und zur Wechselwirkung der in einer Untersuchung gängigen Prozesse.


https://link.springer.com/content/pdf/bbm%3A978-3-531-91829-7%2F1.pdf




Guidelines for the assessment process.

European Journal of Psychological Assessment ,Vol. 17 , Issue 3 ,pp. 187–200


https://econtent.hogrefe.com/doi/pdf/10.1027//1015-5759.17.3.187




Interdisziplinäre Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen
 
Erstellung: Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie e.V. (DGPM), Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung e.V. (DGNB), Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. (DGPPN), Deutsche Gesellschaft für Psychologie (DGPs), Gesellschaft für Neuropsychologie (GNP) beteiligt.


https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/051-029l_S2k_Begutachtung-psychischer-psychosomatischer-Stoerungen_2019-12_01.pdf



Leitlinie Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung

Federführende Gesellschaft:Deutsche Gesellschaft für neurowissenschaftliche Begutachtung (DGNB).


https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/094-001l_S2k_Allgemeine_Grundlagen_der_medizinischen_Begutachtung_2019-04.pdf




Leitlinie Sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen der Deutschen Rentenversicherung


https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_fuer_aerzte/begutachtung/leitlinien_rehabeduerftigkeit_psychische_stoerungen_pdf.html



Leitlinie zur neuropsychologischen Begutachtung der Gesellschaft für Neuropsychologie (GNP)

aktuell in Überarbeitung,


https://www.gnp.de/fachinformationen/leitlinien



Qualitätsstandards für psychologische Gutachten des Diagnostik- und Testkuratoriums der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen, verabschiedet am 18. Oktober 2017


https://www.dgps.de/fileadmin/documents/Empfehlungen/GA_Standards_DTK_10_Sep_2017_Final.pdf




Richtlinien für die Erstellung von psychologischen Befunden und Gutachten (Österreich)

Richtlinien des Bundesministeriums für Gesundheit auf Grundlage eines Gutachtens des Psychologenbeirates vom 23. Mai 2002, veröffentlicht in Psychologie in Österreich Nr. 5, 2002 und in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung Nr. 12, 2002, S 11


http://www.gkpp.at/klinische_und_gesundheitspsychologie/documents/ RichtliniefurdieErstellungvon psychologischenBefunden undGutachten.pdf

Positionen und Kontroversen


  • Themenspezifische Reaktionen der Fachgruppe auf Anfragen oder Kommentare
  • Aktuelle Entwicklungen

Glossar


Anforderungsanalyse, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Befund, Befundsicherung, Begutachtungsleitlinien, Beschwerdenvalidierung, Beweislast, Beweismaßstab, biopsychosoziales Modell, Funktionsfähigkeit, Mitwirkung, Nachprüfung, Zivilprozessordnung.


Hier geht es zum Glossar

Aktivitäten


Sichtung und Bewertung bestehender Empfehlungen/Leitlinien nach psychologisch-psychodiagnostischen Kriterien


Aktuell analysiert die Fachgruppe folgende Empfehlungen und Leitlinien zur Begutachtung:


  • Guidelines for the Assessment Process (GAP)
  • Leitlinie zur Neuropsychologischen Begutachtung.
  • (Medizinische) Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen (AWMF-Leitlinie)
  • Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung der Deutschen Rentenversicherung – Sozialmedizinische Beurteilung bei psychischen und Verhaltensstörungen. 79
  • Empfehlung für die Durchführung von Begutachtungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
  • Richtlinie für die Erstellung von klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Befunden und Gutachten



Beteiligung an der Entwicklung von Leitlinien zur psychologischen Begutachtung im Sozialrecht



Im Auftrag der Föderation deutscher Psychologenvereinigungen leitet Herr Dr. Dohrenbusch die Kommission zur Entwicklung von Leitlinien zur psychologischen Begutachtung im Sozialrecht.



Kontaktperson


Dr. Ralf Dohrenbusch 
Institut für Psychologie der Universität Bonn
Kaiser Karl-Ring 9
53111 Bonn
r.dohrenbusch@uni-bonn.de

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